Vermietbedingungen

Allgemeine Vermietbedingungen

1. Mietpreis

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preislisten
Die Mietpreise schließen ein:
- gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
- Wartungsdienst und Verschleißreparaturen
- Haftpflichtversicherung
- Vollkaskoversicherung (EUR. 1.000,- SB)

2.Berechnung

Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch den Vermieter bei dem vertraglich vereinbarten Vermietbetrieb berechnet. Eine Rücknahme erfolgt nur während der Öffnungszeiten. Bei Fahrzeugrücknahme vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei verspäteter Fahrzeugrückgabe wird ein Tagesgrundpreis berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens behält sich der Vermieter vor.

Der Mieter bucht eine Fahrzeuggruppe, d.h. den Grundriss wie er im Vermietprospekt bzw. im Internet der entsprechenden Gruppe zugeordnet ist. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein Fahrzeug eines bestimmten Typs bzw. Herstellers gebucht wird oder gebucht werden kann.


3.Zahlungsweise

Nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von EUR 200,-- zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der voraussichtliche Gesamtmietpreis ist nach erteilter Reservierungsbestätigung, spätestens jedoch vier Wochen vor Anmietung, zu zahlen. Bei kurzfristigen Buchungen ist der voraussichtliche Gesamtpreis sofort fällig.

Für jede Mahnung wird eine Gebühr von EUR 3,- erhoben. Der Verzugszins beträgt 3% über dem Bundesbankdiskontsatz mindestens aber 12% jährlich. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.
Wird bei Verzug des Mieters ein lnkassobüro beauftragt, so hat der Mieter die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.

4.Kaution

Bei Übergabe muß eine Kaution in Höhe von EUR 1.000,- hinterlegt werden.
Die Kaution wird zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurückgebracht, wird die Kaution zurückgegeben.

5.Reservierung und Rücktritt

Sie können bei Ihrem Vermieter Ihren Wohnwagen persönlich oder schriftlich buchen. Mit Ihrer Anmeldung auf der Grundlage des Prospektes bieten Sie uns den Abschluß des Mietvertrages verbindlich an. Der Mietvertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung durch den Vermieter zustande. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden
Anteile des voraussichtlichen Mietpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen. Rücktritt bis zu 50 Tagen vor 1.Miettag 10% bis zu 15 Tagen vor 1.Miettag 50% weniger als 15 Tagen vor 1.Miettag 80%. Wird Das Reisemobil/Wohnwagen nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten kann sich der Mieter durch den Abschluß der Reiserücktrittskostenversicherung schützen. Der Versicherungsschutz wird nach den Allgemeinen Bedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung (ABRV) gewährt Die Unterlagen werden auf Wunsch mit der Reservierungsbestätigung zugeschickt.

6.Übergabe, Rückgabe und Reinigungsgebühren

Die Fahrzeuge können Mo.-Fr. zwischen 16:00 und 18:00 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt zwischen 10:00 und 12:00 Uhr. In der Hauptsaison finden Übergaben und Rücknahmen nur Freitags statt. Die Fahrzeuge werden in gereinigtem Zustand übergeben und sind in frisch gereinigtem Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung bei Fahrzeugrückgabe durch den Mieter ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat dieser für eine Außenreinigung EUR 50,00; eine Innenreinigung EUR 80,- und eine WC-Raum-Reinigung inkl. WC-Tank EUR 50,- zu zahlen.
Bei Fahrzeugübergabe wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Durch die vorbehaltlose Unterzeichnung erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges an.

7.Berechtigte Fahrer

Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muß 21 Jahre betragen. Ferner muß der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer ein Jahr im Besitz des Führerscheins Kl. BE oder alte Klasse III sein. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, den beim Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag sowie von Familienangehörigen des Mieters gelenkt werden, sofern letztere das festgesetzte Mindestalter haben. Voraussetzung ist immer der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters Namen und Anschrift aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben, soweit diese nicht im Mietvertrag selbst genannt sind.
Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

8.Verbotene Nutzungen

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen,
radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen,
b)zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur
nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
c)zur Weitervermietung oder Verleihung,
d)zu Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete.
e)zu Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests,

9.Auslandsfahrten

Grundsätzlich sind Auslandsfahrten in alle europäischen Länder (Ausnahme Ziffer 8d) möglich.
Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko. asiatischer
Teil des Ostblocks usw. muß nach Rücksprache mit dem Vermieter ein spezieller
Versicherungsschutz beantragt werden.

10.Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise von EUR 100,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet
(siehe Ziffer 13).

11.Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn bis zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt werden oder der voraussichtliche Schaden EUR 500,- übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadenbetrag über EUR 50,- auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen Der Meter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muß insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Eigenhaftung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.

12.Versicherungsschutz

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung (Personen 3,5 Mio. EUR, Sachen 3,5 Mio.). Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von EUR 1.000,-.

13.Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet bei Schäden im Rahmen der Vollkaskoversicherung mit
EUR 1.000,- je Schadensfall.
b) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den
Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder
der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit
entstanden ist.
Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVO - verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 12 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluß auf die Feststellung des Schadensfalles gehabt.
c) Der Mieter haftet im übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 7) oder zu verbotenem Zweck (Ziffer 9) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind.
d) Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

14.Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügtes Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht.
Für durch die Versicherung nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet. die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurück läßt.

14.1. Ersatzfahrzeug:

Kann das gebuchte Fahrzeug vom Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeuges höhere Nebenkosten, wie Fähr- und Mautgebühren oder Betriebskosten, so gehen diese zu Lasten des Mieters.

15.Speicherung und Weitergabe von Personaldaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes zu verarbeiten.

16.Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Wohnsitz des Vermieters wenn:
a) die Vertragsparteien Kaufleute, mit Ausnahme der Minderkaufleute im Sinne des § 4 HGB sind,
b) mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
c) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
Sind die Parteien Kaufleute, ausgenommen Minderkaufleute im Sinne des § 4 HGB, so gilt die obige Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung. des Rücktritts, der Minderung und dergleichen.
Der Vermieter ist auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.

17.Übersichtsklausel und Teilunwirksamkeit

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden. so hat dies für die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluß. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, daß ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

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